Garantiegeber:
ALTEC Metalltechnik GmbH
Crispendorf
Grüne Gasse 1
07907 Schleiz
Mit dem Kauf unserer Produkte aus eigener Herstellung und unserer Handelswaren haben Sie sich für hochwertige Qualität entschieden.
Alle produzierten Standardsystemkomponenten sind Bauteile eines vielfach statisch getesteten Sortiments. Bei der Auswahl aller verwendeten Bauteile wurde auf Korrosions-, Ozon- und UV-Beständigkeit geachtet. Dazu wird auf den Einsatz hochwertigen Materials wie Edelstahl, Aluminium, feuerverzinkter Stahl und spezielle Kunststoffe Wert gelegt.
Auf unsere Montagesysteme geben wir eine weltweit gültige Garantie von 10 Jahren. Die Garantiefrist beginnt mit Warenausgang.
Wir verpflichten uns, bei unseren Produkten alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und Funktionsmängel ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu entschädigen. Wir behalten uns das Wahlrecht vor, defekte Produkte zu reparieren, zu ersetzen oder den Mangel durch Preisnachlass auszugleichen.
Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Garantie sind ein statisch sicherer Untergrund sowie die Lagesicherheit der zu überbauenden Dachkonstruktion, die fachgerechte und statisch sichere Montage des gelieferten Montagesystems sowie die ausschließliche Verwendung unserer bzw. von uns anerkannter Montagesystemteile. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen obliegt dem Kunden. Darüber hinaus muss die Montage von beschwerungsoptimierten und beschwerungsfreien Montagesystemen unter Aufsicht eines von uns zertifizierten Monteurs erfolgen.
Für die Montage gilt die zu den jeweiligen Montagesystemen mitgelieferte Montageanleitung, der Verlegeplan und − sofern durch den Kunden angefordert − die statische Berechnung, die detailgenau umzusetzen sind. Darüber hinaus sind die einschlägigen Gesetze, Normen und Vorschriften bei der Montage zu beachten.
Von der Garantie sind nicht erfasst:
- Schäden, die durch übermäßige Einwirkung zerstörender Umweltfaktoren, durch sog. höhere Gewalt sowie durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind bzw. entstehen können
- Handelswaren, d.h. Waren, die nicht durch eigene Herstellung hervorgegangen sind; hier können Zeitraum und Umfang der Garantie nur den Vorgaben unseres Lieferanten entsprechen
- Verschleißerscheinungen und Verschleißteile sowie
- Reparaturen, die durch einen nicht von uns anerkannten Servicedienst durchgeführt werden
Die gesetzlichen Rechte zur Gewährleistung bei Sachmängeln werden durch die Garantie nicht eingeschränkt.
Die Geltendmachung der Ansprüche hat uns gegenüber schriftlich, unter Darstellung des vorliegenden Mangels und Angabe der Adresse sowie mit Unterschrift und Nachweis des Leistungsdatums zu erfolgen. Für Mängel, die während der Garantiezeit entstanden sind, jedoch erst nach deren Ablauf uns gegenüber angezeigt werden, trägt der Kunde die Dokumentations- und Nachweispflicht hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes des Mangels.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sachvermögens ist.
Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.